Begleitendes Fahren

Begleitendes Fahren

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Seit der Einführung der Regelung über das “Begleitende Fahren” erhalten wir immer wieder Anfragen über Voraussetzungen oder Folgen. Hier informiert Sie Ihr Verkehrsrechtsanwalt.

Voraussetzung für begleitendes Fahren

§ 48 a FeV nennt die Voraussetzungen für begleitendes Fahren. 

Zunächst muss der Antragsteller eine Fahrprüfung absolvieren, um die Fahrerlaubnis zu erlangen. Diese Fahrerlaubnis wird dann mit der Auflage versehen, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber von einer in der Auflage namentlich benannten Person begleitet wird, der ihm vor und während der Fahrt mit Rat zur Seite steht (oder zumindest sitzt).

  1. Diese Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Sie muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist.
  3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Dabei entsteht immer wieder das Problem, dass im FAER in Flensburg Punkte noch eingetragen sind, neue hinzukommen oder sich gar in der Überliegefrist befinden. Nur mit “weißer Weste” kann begleitendes Fahren ausgeübt werden. Dabei werden Punkte in der Überliegefrist allerdings nicht berücksichtigt. Diese werden nur dem Betroffenen selber mitgeteilt und haben für die Entscheidung der Behörde keine Bedeutung. Nur tatsächlich eingetragende Punkte werden berücksichtigt, wobei es auf den Zeitpunkt der Beantragung durch den Antragsteller ankommt. Bevor also ein Antrag auf begleitendes Fahren gestellt wird, sollte daher zunächst ein Auszug aus dem FAER eingeholt werden. So können hier möglicherweise auftretende Probleme von vornherein korrigiert werden.

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