Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Rechtsdienstleistungsgesetz, kurz – RDG genannt.

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Gesetz über außergerichtliche

Am 12.12.2007 wurde das neue Rechtsdienstleistungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen. Es trat jedoch erst zum 01.07.2008 in Kraft. Der Grund war zum einen, dass das bislang gültige Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1936, unter der Feder des damaligen Ministeriums ausgearbeitet und beschlossen, dem Zeitgeist und in der Europäischen Union nicht mehr tragbar war. Die bislang gültigen Zugangsbarrieren zum Markt der Rechtsberatung bedurften einer Überprüfung und einer Lockerung. Der Bereich der außergerichtlichen Rechtsberatung sollte laut Monopolkommision stärker für Juristen mit angemessener Ausbildung zum Beispiel Diplom Wirtschaftsjuristen, Absolventen mit juristischem Bachelor- oder Master Abschluss, Juristen mit dem ersten Staatsexamen und so weiter geöffnet werden. Das seinerzeit beschlossene Rechtsberatungsgesetz wurde hauptsächlich mit der Thematik der Rassengesetzte und des Judentums belastet und dafür ausgearbeitet.
Die Rechtsberatenden Berufe wie Anwälte und Notare jüdischer Herkunft sollten damit gehindert werden die Rechtsprechung des dritten Reiches zu stören. Anwälte, Notare, ja auch Richter wurden von diesem Gesetzt mit Absicht daran gehindert ihren Beruf auszuüben. Lediglich die außergerichtliche Bearbeitung von Forderungen, ohne Möglichkeit selbst den Klageweg zu bestreiten, wurde zuerkannt. Somit war für den Berufszweig der Juristen das Arbeitsfeld stark eingeschränkt worden.
Mit dem neuen, nunmehr gültigen, Rechtsdienstleistungsgesetz sind auch andere Dienstleistungen der Rechtsberatung möglich geworden. Wichtig ist auch, dass Nebenleistungen die zum Berufs- und Tätigkeitsfeld ( Wohnungsverwaltung, Testamentsvollstreckung, Versicherungswesen in einer Kfz Werkstatt, Fördermittelberatung) einer anderen Tätigkeit gehören. Auch unentgeltliche rechtliche Beratungen von z. B. Vereinsmitgliedern durch besonders befähigte Personen sind nunmehr erlaubt. Erlaubt sind ferner Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde von registrierten natürlichen oder juristischen Personen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts, der Rentenberatung sowie Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht. Für Inkassodienstleistungen steht im Gesetzestext folgendes:
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  1. Inkassodienstleistungen
  2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
  3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.
    (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.
    (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

Berufsbezeichnungen, die den Begriff “Inkasso” enthalten, sowie die Berufsbezeichnung “Rentenberaterin” oder “Rentenberater” oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

Somit ist erstmals gewährleistet, dass sich nur Personen oder Gesellschaften dem Bereich Inkasso widmen und ausführen dürfen welche diese vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Das Rechtsberatungsgesetz ist ein Mehrwert für Gläubiger und Schuldner, es schützt die Gesellschaft vor nicht sach- und fachgerechter Beratung im Bereich Rechtsdienstleistungen

Autor:
Thomas Buck, Agens WFI Inkassounternehmen, Offenbach